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Tiroler Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000 - Verfassungswidrigkeit

KollektivverträgeARD 5453/3/2003 Heft 5453 v. 21.11.2003

§ 7 Abs 1 Tir. Hausbesorger-EntgeltVO 2000, Art 18 B-VG - Rückwirkende Kraft kann nur Gesetzen zukommen, eine Rückwirkung von Verordnungen hingegen ist nur zulässig, wenn dazu das Gesetz ausdrücklich ermächtigt. Für die vom Landeshauptmann verfügte Rückwirkung der Tiroler Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000 gibt es keine gesetzliche Grundlage. § 7 Abs 1 Tiroler Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl f. Tirol 2000/7, wird daher als gesetzwidrig aufgehoben (zum Verordnungsprüfungsbeschluss siehe bereits VfGH 25.11.2002, B 1173/02, ARD 5387/7/2003). VfGH 18.06.2003, V 5/03.

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