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Kein Berufsschutz für zahnärztliche Assistentin

SozialversicherungARD 5453/20/2003 Heft 5453 v. 21.11.2003

§ 255 Abs 3, § 273 ASVG - Die Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin erfolgt im Zeitraum von ungefähr einem Jahr durch praktische Schulungen am Arbeitsplatz durch den Zahnarzt und durch berufsbegleitende theoretische Schulungen in der Dauer von ca. 100 bis 150 Unterrichtsstunden. Ausgehend von dieser grundsätzlichen Ausbildungsdauer von einem Jahr liegt ein berufsschutzbegründender qualifizierter Beruf nicht vor. Es liegt auf der Hand, dass in einer einjährigen Ausbildung ein einem Lehrberuf (mit grundsätzlich 3-jähriger Ausbildungsdauer) vergleichbares Ausbildungsniveau nicht erreicht werden kann. Dieser Umstand zeigt sich auch darin, dass sich die Mithilfe einer zahnärztlichen Assistentin ausschließlich auf die Unterstützung des Arztes zu beziehen hat und ihre Tätigkeit keinen integrierenden Bestandteil der ärztlichen Behandlung bilden darf. OGH 27.08.2002, 10 ObS 260/02m.

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