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Keine Kostenersatzpflicht für nicht notwendiges Heilmittel

SozialversicherungARD 5452/9/2003 Heft 5452 v. 18.11.2003

§ 133 Abs 1, § 136 Abs 1 ASVG - Ist die Verwendung eines bestimmten, vom Arzt verordneten Heilmittels (hier: spezieller Reinigungsschaum) für die Linderung eines Hautleidens zwar zweckmäßig, kann ein gleichwertiger Effekt jedoch auch durch konventionelle Maßnahmen (hier: Reinigung mit Wasser) erzielt werden, wird das Maß der notwendigen Krankenbehandlung überschritten und ein Kostenersatzanspruch gegen den Versicherungsträger besteht nicht.

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