§ 4, § 7 APSG - Durch die Einberufung eines Arbeitnehmers zum Präsenzdienst wird das Dienstverhältnis nicht berührt. Während der Präsenzzeit ruhen aber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Nach seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst ist der Arbeitnehmer gemäß § 7 APSG verpflichtet, die Arbeit innerhalb von 6 Werktagen wieder anzutreten.