§ 4 Abs 1 und Abs 4 EFZG - Wird einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber keine Frist zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung gesetzt, ist dennoch von einer angemessenen 3-tägigen Frist zur Beibringung des ärztlichen Zeugnisses auszugehen, sodass der Arbeitnehmer auch bei verspäteter Beibringung der Krankenstandsbestätigung seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 3 Tage seines Krankenstandes behält und diesen erst ab dem 4. Tag bis zur Vorlage der Bestätigung verliert.