§ 1154 ABGB - Unter dem weit auszulegenden Begriff Entgelt sind Geld- und Sachleistungen jeder Art zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt werden. Dabei kommt nicht nur das eigentliche Gehalt infrage, sondern auch Leistungen zusätzlicher Art oder erfolgsorientierte Entgeltarten sowie alle Arten von Naturalleistungen des Arbeitgebers zum Gesamtentgelt. Können Naturalleistungen während des Dienstverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen.