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Reduzierung einer Konventionalstrafe

ArbeitsrechtARD 5451/11/2003 Heft 5451 v. 14.11.2003

§ 36, § 38 AngG - Hat ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung und dem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers nicht in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld weitergearbeitet und war der Jobwechsel vor allem durch das schlechte Betriebsklima bei seinem ehemaligen Arbeitgeber bedingt, so dass die Selbstkündigung nicht (nur) wegen der besseren Bezahlung erfolgte, sind diese Umstände bei der Reduzierung der Konventionalstrafe im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechts zu berücksichtigen. Hätte der Arbeitnehmer mehr als 7 ½ Monate nur für seinen ehemaligen Arbeitgeber arbeiten und sich somit mangels vorhandener Ersparnisse verschulden müssen, um die vereinbarte Konventionalstrafe von 6 Brutto-Monatsgehältern zahlen zu können, ist diese als übermäßig anzusehen.

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