§ 23 Abs 2 AngG, § 1, § 2 ArbAbfG - Nach § 23 Abs 2 AngG entfällt im Fall der Auflösung eines Unternehmens die Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung ganz oder teilweise, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Dienstgebers derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Unternehmensauflösung infolge gänzlicher Aufgabe des Geschäftsbetriebes und Veräußerung der Betriebsmittel vor.