§ 6 KommStG, § 171 HGB, § 164 Abs 2 KO - Der Kommanditist einer GmbH & Co KG ist als Mitunternehmer unmittelbarer Abgabenschuldner der Kommunalsteuer und kann sich daher weder auf die handelsrechtlichen Haftungsbeschränkungen noch auf die in § 164 Abs 2 KO normierte Erstreckung der Rechtswirkungen eines Ausgleichs über das Vermögen der KG auf seine Person berufen. Er ist daher verpflichtet, die die erzielte Ausgleichsquote übersteigende Kommunalsteuerforderung zu begleichen.