§ 6, § 19 Abs 1 Z 12 AVRAG, § 893 ABGB - Im Falle eines Betriebsübergangs haften Erwerber und Veräußerer für Abfertigungsansprüche solidarisch. Kann der Erwerber aufgrund eines Konkurses die Abfertigungsportionen nicht gänzlich bezahlen, schuldet der Veräußerer die damals zum Betriebsübergang fiktiv entstandenen und nun durch Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers noch portionsmäßig ausstehenden Abfertigungsbeträge, jedoch nur jeweils in der Höhe des damaligen Bezuges beim Veräußerer.