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Androhung eines Austritts

ArbeitsrechtARD 5437/6/2003 Heft 5437 v. 26.9.2003

§ 26 AngG, § 863 ABGB - Die Erklärung eines Arbeitnehmers, wenn ein Kollege gehen müsse, gehe er auch, ist für sich allein nicht als Austrittserklärung aufzufassen. Maßgebend ist, wie ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger diese Erklärung verstehen musste. Einem solchen Erklärungsempfänger musste aber klar sein, dass der Arbeitnehmer damit nicht seinen sofortigen Austritt erklären wollte, denn dann wäre ja seine offenkundige Absicht, mit seiner Drohung die von ihm gewünschte Wirkung zu erzielen, von vornherein vereitelt gewesen. Viel näher liegt es daher, eine solche Erklärung dahin zu verstehen, dass der Erklärende - um die Entlassung des Kollegen zu verhindern - seinen Austritt ankündigt, womit aber noch nicht gesagt ist, ob er diese Ankündigung im Ernstfall auch wahr macht.

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