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Abgeltung offener Mehrstunden bei Dienstverhältnisende

KollektivverträgeARD 5436/7/2003 Heft 5436 v. 23.9.2003

§ 4 Abs 5g KV-Metallgewerbe - Da gemäß § 4 Abs 5g Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes die Abgeltung eines bei Ende des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens - außer bei gerechtfertigter und vom Arbeitnehmer verschuldeter Entlassung, Arbeitnehmerkündigung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt - mit der Überstundenentlohnung zu erfolgen hat, sind auch offene Mehrstunden mit dem Überstundenentgelt einschließlich eines 50%igen Überstundenzuschlages abzugelten. OLG Wien 04.12.2002, 9 Ra 325/02h.

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