vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Integritätsabgeltung dem Grunde und der Höhe nach

SozialversicherungARD 5434/17/2003 Heft 5434 v. 16.9.2003

§ 213a Abs 4 ASVG, § 89 Abs 2 ASGG - Eine Klage auf Gewährung einer Integritätsabgeltung kann dadurch erledigt werden, dass vom Gericht nur über den Anspruch dem Grunde nach abgesprochen wird und die Festsetzung der Höhe dem Versicherungsträger überlassen bleibt. In dem Urteil über das Bestehen eines Anspruchs auf Integritätsabgeltung dem Grunde nach ist vom Gericht aber jedenfalls der Hundertsatz der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte