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Eine Betriebsvereinbarung mit 40¾ Stunden Normalarbeitszeit verstößt gegen das AZG

ArbeitsrechtARD 5425/16/2003 Heft 5425 v. 13.8.2003

§ 3 Abs 1 AZG idF BGBl 1975/2, § 4 Abs 9 AZG idF BGBl 1969/461, § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG, § 9 Abs 1 DO.A - Findet eine Betriebsvereinbarung mit einer 40¾-Stunden-Woche Normalarbeitszeit im zuständigen KV keine Deckung, verstößt diese gegen das AZG. Eine durch betriebliche Übung zustande gekommene Individualvereinbarung findet ebenso ihre Grenzen in den Bestimmungen des AZG, des KA-AZG bzw. im einschlägigen KV.

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