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Elektronische Übermittlung der UVA für Mai 2003, Juni 2003 und 2. Quartal 2003

Lohnsteuer und AbgabenARD 5418/35/2003 Heft 5418 v. 18.7.2003

§ 21 Abs 1 UStG, § 111, § 135 BAO - Hinsichtlich des bei Androhung (und Verhängung) einer Zwangsstrafe zu übenden Ermessens ergeht die Weisung, dann, wenn die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für Mai und/oder Juni 2003 bzw. für das 2. Quartal 2003 nicht elektronisch (sondern als „Papier-UVA“) erfolgt, von der Androhung (und Verhängung) einer Zwangsstrafe abzusehen. Dies gilt daher nicht, wenn die UVA für Mai und/oder Juni 2003 bzw. das 2. Quartal 2003 trotz bestehender Verpflichtung überhaupt nicht eingereicht wird.

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