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Übergang der Zuständigkeit für Abgabeneinhebung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5418/21/2003 Heft 5418 v. 18.7.2003

BMF 30.04.2003

§ 55 Abs 1, § 73 BAO - Nach § 55 Abs 1 BAO ist für die Erhebung der Einkommensteuer unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig. Zur Erhebung gehört § 49 Abs 2 BAO zufolge u.a. die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einkommensteuerschuldigkeiten.

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