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Zeitpunkt einer Gesamtrentenfeststellung

SozialversicherungARD 5413/17/2003 Heft 5413 v. 1.7.2003

§ 210 Abs 1 ASVG - Eine vorläufig gewährte Versehrtenrente ist spätestens nach 2 Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles als Dauerrente festzustellen (§ 209 Abs 1 Satz 2 ASVG). Unter Bedachtnahme darauf ist § 210 Abs 1 Satz 1 ASVG so auszulegen, dass die Gesamtrente im Zeitpunkt der Dauerrentenfeststellung für den letzten Arbeitsunfall gebildet werden soll.

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