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Zurücknahme von Berufungen

Lohnsteuer und AbgabenARD 5409/21/2003 Heft 5409 v. 12.6.2003

§ 260 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2002/97 - In Angelegenheiten, in denen nach § 260 Abs 2 BAO idF vor BGBl I 2002/97 die Entscheidung über die Berufung dem Berufungssenat obliegt, ist der Vorsitzende des Berufungssenates zuständig, sowohl Mängelbehebungsaufträge zu erteilen als auch über die Zurücknahme von Berufungen zu entscheiden.

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