Art 15 Abs 6 DBA-BRD - Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im französischen und mit Arbeitsort im inländischen Grenzgebiet, der an mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, unterfällt nicht als Grenzgänger gemäß Art 13 Abs 5 deutsch-französisches DBA der französischen Besteuerung.