§ 7 Abs 1 und Abs 3 AlVG - Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer nach § 7 Abs 3 Z 1 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, d.h. wer sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.