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Verfügbarkeit eines Arbeitslosen zur Arbeitsvermittlung

SozialversicherungARD 5408/17/2003 Heft 5408 v. 6.6.2003

§ 7 Abs 1 und Abs 3 AlVG - Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer nach § 7 Abs 3 Z 1 AlVG eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, d.h. wer sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

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