§ 9 Abs 1 BAO - Weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes (hier: Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Krida) kann eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 Abs 1 BAO bewirken. VwGH 02.07.2002, 96/14/0068. (Beschwerde abgewiesen)