vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ambulanzgebühr - Verfassungswidrigkeit verschiedener Gesetzesfassungen

SozialversicherungARD 5405/9/2003 Heft 5405 v. 23.5.2003

Fehlerhafte Kundmachung und Berichtigung

Fehlerhafte Kundmachung: § 135a Abs 3 ASVG wurde vom Nationalrat am 2. 4. 2001 in folgender Form beschlossen und vom Bundespräsidenten beurkundet sowie vom Bundeskanzler gegengezeichnet:

„... (3) Die Einhebung des Behandlungsbeitrages erfolgt durch die zuständigen Krankenversicherungsträger, denen auch die Feststellung jener Fälle obliegt, in denen nach Abs 2 kein Behandlungsbeitrag eingehoben werden darf. Der Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs 5 Z 16b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten auf Antrag von der Einhebung des Behandlungsbeitrages abzusehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückzuerstatten.“

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte