§ 9 Abs 1 und Abs 3 EStG - Bei der Verbindlichkeitsrückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, das steuerrechtlich in der Höhe anerkannt wird, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung ist stets, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht. Die wirtschaftliche Verursachung muss im Abschlussjahr gelegen sein (vgl. VwGH 27.11.2001, 2001/14/0081, ARD 5301/24/2002).