§ 11 ASVG, § 1155 ABGB - Wird eine GmbH durch den Tod des Alleingesellschafter-Geschäftführers faktisch völlig handlungsunfähig, ist ein - hier anschließend ein Jahr untätiger - Dienstnehmer hinsichtlich seiner Entgeltansprüche und Fortdauer der Pflichtversicherung im Ergebnis so zu stellen, als hätte die Gesellschaft das Dienstverhältnis am Todestag durch Kündigung beendet.
VwGH 19.02.2003, 99/08/0054