Mit der Verordnung des BMWA für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6.560 ausländischen Saisonarbeitskräften bundesweit festgelegt, deren Beschäftigungsbewilligungen 6 Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2003 enden dürfen. BGBl II 2003/238, ausgegeben am 09.05.2003.