§ 62 AMSG, § 4 Abs 4 VBG - Nach § 4 Abs 4 VBG darf ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, einmal verlängert werden - jedoch höchstens auf 3 Monate. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da an so gesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.