§ 12 Abs 3 EStG idF BGBl 1996/797 - Die Wortfolge „und von Finanzanlagen“ in § 12 Abs 3 EStG idF des Abgabenänderungsgesetzes 1996 wird mit Ablauf des 31. 12. 2003 als verfassungswidrig aufgehoben.Die verfassungswidrige Bestimmung ist für vor dem 31. 12. 1996 getätigte Anschaffungen nicht mehr anzuwenden, sodass in den noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen Reservenübertragungen auf vom Abgabenänderungsgesetz 1996 zusätzlich betroffene Finanzanlagen zulässig sind, wenn die Anschaffung dieser Anlagegüter vor dem 31. 12. 1996 stattfand, unabhängig davon, ob die steuerlichen Auswirkungen noch 1996 oder - wegen eines abweichenden Wirtschaftsjahres - erst 1997 eingetreten sind.