§ 2 Abs 2 UrlG - Da im Zusammenhang mit einer Umstellung des Urlaubsjahres von Arbeitsjahr auf Kalenderjahr eine einzelvertraglich vereinbarte Aliquotierung des Urlaubsanspruchs für das Rumpfjahr, in das der Beginn des Dienstverhältnisses fällt, unzulässig ist, erwirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf von 6 Monaten des 1. Arbeitsjahres den vollen Urlaubsanspruch. Befindet er sich zu diesem Zeitpunkt schon im 2. Urlaubsjahr, wird gleichzeitig auch der Urlaubsanspruch für das 2. Jahr fällig.