§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG - Behält der Stifter sich und seiner Ehefrau das Wohnrecht an den der Privatstiftung geschenkten Liegenschaften vor, unterliegt die Zuwendung des Wohnrechts an die Ehefrau der Schenkungssteuer, sobald die Liegenschaften an die Privatstiftung übergeben werden.
VwGH 23.01.2003, 2002/16/0124