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Keine Rückverrechnung von „zu viel“ bezogener Urlaubsbeihilfe wegen der Schutzfrist

ARD 5396/3/2003 Heft 5396 v. 15.4.2003

§ 14 MSchG, Pkt C lit e Gehaltsordnung KV-Handelsangestellte - Bezieht eine schwangere Arbeitnehmerin im Frühjahr noch für das gesamte Jahr die 100%ige Urlaubsbeihilfe, ist der auf die Zeit der späteren Schutzfrist fallende aliquote Anteil nicht mit dem Weihnachtsgeld gegenzurechnen. Die Schutzfrist ist keiner der im KV-Handel normierten Gründe, bei deren Vorliegen eine Rückverrechnung zulässig wäre.

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