§ 27 Z 4 AngG, § 7 KV-Industrieangestellte - Liegt bei Nichterscheinen eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz ein Dienstverhinderungsgrund vor und somit ein Rechtfertigungsgrund, ist eine Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich, weil der betreffende Anspruch in der jeweiligen Anspruchsgrundlage direkt wurzelt. Handelt es sich aber nicht um eine Dienstverhinderung, sondern um eine nicht zustande gekommene Urlaubs- bzw. Zeitausgleichsvereinbarung, stellt das unrechtmäßige Nichterscheinen des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit dar.