§ 12 Abs 2 KStG, Art 11 Abs 2 DBA-Griechenland - Werden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb griechischer Staatsanleihen Devisentermingeschäfte über den Verkauf der ausländischen Währung zu einem festen Kurs auf den Zeitpunkt des vereinbarten Rückkaufes der Anleihen geschlossen, ist die von vornherein vertraglich fixierte negative Differenz zwischen An- und Verkaufskursen der betroffenen Währung dem Bereich des Erzielens von Zinserträgen zuzuordnen.