Pkt 12 lit a KV-Gastgewerbe, § 9 Abs 5 ARG, § 1486 ABGB - Die 3-jährige Verjährungsfrist für Zeitausgleichsguthaben, die vereinbarungsgemäß für die an gesetzlichen Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung gewährt wurden, beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer sein Zeitguthaben vereinbarungsgemäß verbrauchen müsste oder wenn feststeht, dass eine künftige Verrechnung dieses Guthabens nicht mehr möglich ist.