§ 120, § 162 ASVG - Beim Wechsel vom individuellen ins generelle Beschäftigungsverbot 8 Wochen vor der Geburt entsteht ein neu zu berechnender Anspruch auf Wochengeld. Die Höhe des Wochengeldes ergibt sich nicht durchgehend aufgrund des Verdienstes der 13 Wochen (3 Kalendermonate) vor Eintritt des individuellen Beschäftigungsverbotes, sondern wird ab Eintritt der generellen 8-Wochen- Schutzfrist neu berechnet auf Grundlage des Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen (3 Kalendermonate) vor Eintritt dieses (zweiten) Versicherungsfalles. Die im zweiten Beobachtungszeitraum liegenden Zeiten des individuellen Beschäftigungsverbotes werden ausgeklammert.