§ 6 UrlG, § 2 Generalkollektivvertrag, § 8 AngG - Bezieht ein Arbeitnehmer einen Teil seines Entgelts in Form von Provisionen, sind diese (mit Ausnahme der Provisionen für Direktgeschäfte) nach dem Ausfallsprinzip auch dann in die Bemessung des Urlaubs- und Krankenentgelt s mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit keine Abschlussprovisionen hätte erwerben können.