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Nachweispflichten des zur Abgabenhaftung herangezogenen Vertreters bei Insolvenz

ARD 5375/17/2003 Heft 5375 v. 31.1.2003

§ 9 Abs 1, § 80 Abs 1 BAO - Im Falle der Haftung des Vertreters für die Abgabenschuldigkeiten einer im Zwangsausgleich befindlichen Gesellschaft ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, den Konkursakt herbeizuschaffen, um Feststellungen über die Höhe der fälligen Verbindlichkeiten treffen zu können. Vielmehr hat der Vertreter die Grundlagen für die behördlichen Feststellungen des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln in Form einer ziffernmäßig konkretisierten und nachvollziehbaren Berechnung beizubringen.

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