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Dienstzeugnis - keine minutiöse Auflistung

ARD 5372/6/2003 Heft 5372 v. 21.1.2003

Dienstzeugnis - keine minutiöse Auflistung

§ 39 AngG - Die Hauptfunktion eines Dienstzeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers.

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