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Förderung von Forschung und Entwicklung

ARD 5369/18/2003 Heft 5369 v. 10.1.2003

Verordnung des BMF über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß § 4 Abs 4 Z 4a bzw. § 108c Abs 2 Z 1 EStG

BGBl II 2002/506, ausgegeben am 20. 12. 2002

§ 1. (1) Der Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages oder einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Absätze 2 und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zugrunde zu legen. Die Bestimmungen des § 6 Z 10 und § 20 Abs 2 EStG sowie § 12 Abs 2 KStG sind anzuwenden.

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