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§ 8, § 13 Wr. SHG

ARD 5366/42/2002 Heft 5366 v. 17.12.2002

( § 8, § 13 Wr. SHG ) Das Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) regelt nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Sozialhilfe für den Lebensbedarf in Form von regelmäßigen Dauerleistungen zuzuerkennen ist. Es sieht lediglich vor, dass Sozialhilfe auch in Form wiederkehrender Geldleistungen gewährt werden kann. Bei der Entscheidung, ob Sozialhilfe bis auf Widerruf in Form eines regelmäßig auszuzahlenden Geldbetrages oder jeweils nur für einen konkreten Zeitraum zuerkannt wird und weitere Leistungen späteren Bescheiden vorbehalten bleiben, hat sich die Behörde von Überlegungen leiten zu lassen, die sich nicht nur an den einleitenden Bestimmungen des Wr. SHG (§ 3 ff. Wr. SHG), sondern auch an den verfassungsrechtlichen Geboten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren haben. Dauerleistungen werden daher dann zuzuerkennen sein, wenn sich aufgrund einer vorhersehbaren Stabilität der Verhältnisse des Hilfesuchenden ein für die nächste Zukunft annähernd gleich bleibender Bedarf nach Sozialhilfeleistungen ergibt. In diesem Fall liegt es nicht nur im Interesse des Hilfesuchenden, Sozialhilfeleistungen ohne monatliche Antragstellung rechtzeitig zu erhalten, sondern auch im Interesse der Behörde im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung, nicht monatlich über Anträge Ermittlungen anstellen und absprechen zu müssen. Die im Wr. SHG genannten Voraussetzungen Alter und Erwerbsunfähigkeit stellen zwar typische Fälle der Zuerkennung von Dauerleistungen dar, es ist aber nicht auszuschließen, dass auch bei jüngeren und erwerbsfähigen Hilfesuchenden aufgrund besonderer Umstände die genannte Stabilität der für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebenden Verhältnisse gegeben ist, die einen gleich bleibenden Sozialhilfeanspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen. VwGH 30.01.2002, 96/08/0088. (Bescheid aufgehoben)

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