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§§ 47 ff. VwGG

ARD 5366/29/2002 Heft 5366 v. 17.12.2002

( §§ 47 ff. VwGG ) Die Festsetzung und Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen sich nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts. Gemäß Art 104 § 5 erster Satz Verfahrensordnung des EuGH (VerfO) ist die Entscheidung über diese Kosten Sache des nationalen Gerichtes.

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