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§ 146 Abs 2 Wr. AbgO, § 7 Abs 1 Wr. GetrStG 1971

ARD 5366/26/2002 Heft 5366 v. 17.12.2002

( § 146 Abs 2 Wr. AbgO, § 7 Abs 1 Wr. GetrStG 1971 ) Aus dem Spruch eines Abgabenbescheides müssen nach § 146 Abs 2 Wr. AbgO neben den Angaben über Höhe und Art der Abgaben selbst die Größen erkennbar sein, aus denen diese Abgaben unmittelbar abgeleitet werden; die Bemessungsgrundlage wird dabei als unabdingbarer Spruchbestandteil normiert (vgl. VwGH 24. 1. 2000, 95/17/0480, ARD 5169/36/2000). Abgabenbescheide können zwar auch im Wege von Sammelbescheiden erlassen werden, dabei sind aber die essenziellen Spruchbestandteile für sich gesondert anzuführen, da jede der kombiniert vorgenommenen Festsetzungen für sich anfechtbar ist. Setzt sich die Erfüllung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes wie bei der Getränkesteuer aus einer Vielzahl einzelner Sachverhalte (hier: jedenfalls der einzelnen Lieferungen) zusammen, ist die Abgabe also zeitraumbezogen, ist zur unterscheidbaren Bezeichnung von „Art und Höhe“ der Abgabe jedenfalls auch die Angabe des Zeitraumes erforderlich, für den sie vorgeschrieben wird. VwGH 09.08.2001, 2001/16/0243. (Bescheid aufgehoben)

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