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§ 3 Abs 1 Z 1 BSVG

ARD 5366/20/2002 Heft 5366 v. 17.12.2002

( § 3 Abs 1 Z 1 BSVG ) Nach § 3 Abs 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung jene Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des LAG führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Entscheidend ist, ob die landwirtschaftlichen Tätigkeiten - unabhängig von der Absicht oder Möglichkeit einer Gewinnerzielung, zumindest auch zum Zwecke des Erwerbes im Rahmen des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes - ausgeübt werden, d.h. objektiv die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezwecken, und damit auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Betriebsführung liegen. Dies ist trotz Unterbrechung der herkömmlichen Nutzung dann noch zu bejahen, wenn es sich nur um eine kurzfristige, auch der künftigen Produktion dienende Unterbrechung der üblichen Bodennutzung im Rahmen einer sonst durchgehenden landwirtschaftlichen Produktion handelt. Wurde jedoch der einzige Weingarten eines Versicherten in Hinblick auf eine Stilllegeprämie gerodet und hat sich der Versicherte verpflichtet, für 6 Jahre auf eine Auspflanzung zu verzichten, handelt es sich nicht mehr um eine bloß kurzfristige Unterbrechung der üblichen Bodennutzung. Eine allenfalls mit der Brache verbundene Verbesserung der Bodenqualität der betroffenen Fläche tritt demgegenüber in den Hintergrund. Darf der Aufwuchs der Grünbrachfläche auch nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder sonst in irgendeiner Form verwertet werden, wird kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr geführt und besteht keine Pflichtversicherung nach § 3 Abs 1 Z 1 BSVG. VwGH 30.01.2002, 96/08/0289. (Beschwerde abgewiesen)

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