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§ 50, § 370 EO, § 11 ASGG

ARD 5365/39/2002 Heft 5365 v. 13.12.2002

( § 50, § 370 EO, § 11 ASGG ) Bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag zur Sicherung von Geldforderungen iSd §§ 370 ff. EO handelt es sich um eine Entscheidung in einem dem öffentlichen Recht zugehörigen Exekutionsverfahren und nicht um eine Arbeitsrechtssache, bei der es sich um eine in § 50 ASGG genannte bürgerliche Rechtssache handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Exekutionstitel im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen ergangen ist und die Bewilligung der Sicherungsexekution beim Prozessgericht 1. Instanz und nicht beim Exekutionsgericht beantragt wurde. Handelt es sich aber um eine Entscheidung in einem Exekutionsverfahren, sind gemäß § 50 EO die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters und nicht § 10 ASGG und § 11 ASGG anzuwenden. Über die Bewilligung der Exekution ist daher bei sonstiger Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO ohne fachkundige Laienrichter zu entscheiden. OLG Wien 15.02.2002, 8 Ra 417/01d.

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