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§ 26 Abs 1 Z 1 lit b AlVG idF vor BGBl I 1997/47

ARD 5364/16/2002 Heft 5364 v. 10.12.2002

( § 26 Abs 1 Z 1 lit b AlVG idF vor BGBl I 1997/47 ) Die Auslegung des § 26 Abs 1 Z 1 lit b AlVG idF vor BGBl I 1997/47, dass nur ein Anspruch auf Wochengeld nach den Bestimmungen des ASVG und nicht auch ein solcher nach den deutschen Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld infrage kommt, missachtet das in Art 72 VO (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] normierte Gleichstellungsgebot, wonach die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Zeiten bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erwerb einer Familienleistung (hier: Karenzurlaubsgeld), die von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten abhängig ist, so zu behandeln sind, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für den zuständigen Träger des Mitgliedstaates geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Demnach steht der Bezug von Mutterschaftsgeld in Deutschland dem Bezug von Wochengeld in Österreich gleich und begründet bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld. VwGH 20.12.2001, 98/08/0074. (Bescheid aufgehoben)

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