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§ 16 Abs 1 lit a und lit g, § 46 Abs 5 AlVG

ARD 5364/14/2002 Heft 5364 v. 10.12.2002

( § 16 Abs 1 lit a und lit g, § 46 Abs 5 AlVG ) Ruht der Anspruch eines Arbeitslosen auf Notstandshilfe zunächst wegen des Bezuges von Krankengeld nach § 16 Abs 1 lit a AlVG und unmittelbar anschließend wegen eines Auslandsaufenthaltes nach § 16 Abs 1 lit g AlVG, ohne dass sich der Arbeitslose dazwischen beim Arbeitsmarktservice gemeldet hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum des Auslandsaufenthalts nicht gehörig geltend gemacht worden ist, da es sich um einen durchgehenden Zeitraum handelt, für den ein bereits einmal ordnungsgemäß geltend gemachter Anspruch auf Notstandshilfe ruhte und die Obliegenheit zur neuerlichen persönlichen Geltendmachung des Anspruches gemäß § 46 Abs 5 AlVG erst nach Beendigung des Ruhens eintritt. Zum Entstehen der Obliegenheit ist es somit erforderlich, dass kein Sachverhalt mehr vorliegt, der einen der Ruhenstatbestände des § 16 Abs 1 AlVG erfüllt, so dass es auch unerheblich ist, dass sich das Ruhen auf 2 verschiedene, nahtlos aneinander anschließende Ruhenstatbestände gründete. VwGH 20.04.2001, 2000/19/0114. (Bescheid aufgehoben)

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