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Electronic Banking und Ausdruck von Kontoauszügen

ARD 5362/27/2002 Heft 5362 v. 3.12.2002

BMF 18.11.2002

( § 132 BAO ) Belege, die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehören, sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Ihre Aufbewahrung kann auch auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit die Belege nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.

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