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§ 9 Abs 1 UrlG idF BGBl I 1990/408

ARD 5362/15/2002 Heft 5362 v. 3.12.2002

( § 9 Abs 1 UrlG idF BGBl I 1990/408 ) Erfolgt während einer 4,5-monatigen Kündigungsfrist eine Dienstfreistellung, ist es trotz der Notwendigkeit der Postensuche zumutbar, von insgesamt 49 offenen Urlaubstagen den Resturlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr im Ausmaß von 24 Werktagen zu konsumieren (vgl. OGH 14. 9. 1988, 9 ObA 171/88, ARD 4051/15/89). Wurde im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer in den letzten 6 Wochen der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt, wobei er während der Kündigungsfrist bereits 13 Urlaubstage von einem offenen Resturlaub in der Höhe von über 50 Tagen konsumierte, ist ihm auch der Verbrauch von weiteren 15 Urlaubstagen während der Dienstfreistellung zumutbar, wenn er selbst den Urlaubskonsum in diesem Umfang angeboten hat und somit eine Urlaubsvereinbarung vorliegt (vgl. OGH 22. 2. 1995, 9 ObA 22/95, ARD 4654/10/95).

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