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§ 1 NÖ LandschaftsabgG

ARD 5360/27/2002 Heft 5360 v. 26.11.2002

( § 1 NÖ LandschaftsabgG ) Wenn in § 1 Niederösterreichisches Landschaftsabgabegesetz 1994 (NÖ LandschaftsabgG) bei der Formulierung des Abgabentatbestandes vom „Abbau von Kies, Sand, Schotter oder Steinen“ gesprochen wird, mag darin zwar eine logische und legistische Inkonsequenz in Hinblick auf die Verknüpfung von Ausdrücken liegen, die die Kornklasse des Materials bezeichnen, während der Ausdruck „Stein“ die Qualität des mineralischen Rohstoffs kennzeichnet, eine Reduktion des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffes „Steine“ ist aber weder geboten noch verfassungsrechtlich zulässig. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, ausschließlich den Abbau von Kies, Sand und Schotter oder von Material, das als „Steine“ zu verstehen wäre, einer Landschaftsabgabe zu unterwerfen, die unter dem Gesichtspunkt des „landschaftsverbrauchenden Charakters“ der zu erfassenden Tätigkeiten vorgesehen wird, andere in durchaus vergleichbarer Weise „landschaftsverbrauchende“ Tätigkeiten, wie z.B. den Abbau von Mergel, Kalken oder Dolomiten, aber von dieser Besteuerung auszunehmen. VwGH 18.09.2000, 97/17/0112, 0113, 0114. (Beschwerden abgewiesen)

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