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Art 119 EGV

ARD 5360/8/2002 Heft 5360 v. 26.11.2002

( Art 119 EGV ) Gewährt eine nationale Bestimmung (hier: Frankreich) das Recht auf Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch nur Beamtinnen, deren Ehemann eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist, während Beamte, die sich in derselben Lage befinden, von diesem Recht ausgeschlossen sind, liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor und ist der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nach Art 119 EGV (nach Änderung jetzt Art 141 EG) verletzt. Mit Blick auf das Recht auf eine Versetzung in den Ruhestand mit sofortigem Pensionsanspruch befinden sich die Beamten und die Beamtinnen in einer vergleichbaren Lage, da es kein Kriterium gibt, das erlaubt, die Lage eines Beamten, dessen Ehefrau eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit hat, derentwegen ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich ist, von jener einer Beamtin zu unterscheiden, deren Ehemann eine solche Behinderung oder Krankheit hat. EuGH 13.12.2001, Rs. C-206/00 , Fall Mouflin.

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