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§ 88a Abs 8, § 40 Abs 4 ArbVG

ARD 5359/5/2002 Heft 5359 v. 22.11.2002

( § 88a Abs 8, § 40 Abs 4 ArbVG ) Gemäß § 88a Abs 1 ArbVG kann in einem Konzern, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, eine Konzernvertretung zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in einem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden; zu deren Errichtung bedarf es des Beschlusses des Zentralbetriebsrats. In Konzernunternehmen, in denen kein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 40 Abs 4 ArbVG) nicht vorliegen, geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf den Betriebsausschuss bzw. den Betriebsrat über. Nur das faktische Fehlen eines Zentralbetriebsrats in einem an sich zentralbetriebsratspflichtigen Unternehmen - der Belegschaft eines Betriebes steht es frei, bei gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten einen Betriebsrat und in Folge einen Zentralbetriebsrat zu bilden - begründet diese Zuständigkeit nicht. ASG Wien 01.06.2001, 34 Cga 230/00t, Berufung erhoben.

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